Blei im Trinkwasser

Die wöchentliche Kolumne von Ulla Grünbacher.
Ulla Grünbacher

Ulla Grünbacher

Sind Bleirohre im Inneren des Hauses für eine Trinkwasserkontamination verantwortlich, dann trifft den Vermieter eine Behebungspflicht.

von Mag. Ulla Grünbacher

über bleihältiges Trinkwasser

Autos, Rasenmäher, Bohrmaschinen – laute Geräusche umgeben uns jeden Tag. Lärm wird als Störfaktor empfunden und der Stress, der dabei entsteht, kann krankmachen. Der Blutdruck steigt, es kommt zu Kopfschmerzen und Konzentrationsstörungen. So viel ist bekannt. Neu ist, dass Lärm auch dick machen kann. Wer in der Nähe eines Flughafens wohnt und ständig dem Fluglärm ausgesetzt ist, läuft einer neuen Studie zufolge Gefahr, Gewicht zuzulegen. Mit dem Anstieg des Lärmpegels um fünf Dezibel steigt der Taillenumfang um rund 1,5 Zentimeter, das ist das Ergebnis einer Untersuchung von Wissenschaftlern des schwedischen Karolinska-Instituts. Die Wissenschaftler führen das Ergebnis auf die verstärkte Ausschüttung von Stresshormonen zurück. Aber nicht nur Lärm von lauten Maschinen verursacht Stress. Auch die ständige Geräuschkulisse, das Klappern von Tasten, das Gespräch und die Telefonate der Kollegen im Großraumbüro wirken sich auf Dauer auf das vegetative Nervensystem aus. Je mehr Platz den Mitarbeitern im Büro eingeräumt wird, desto weniger Auswirkungen hat der Lärm.

Sind Bleirohre im Inneren des Hauses für eine Trinkwasserkontamination verantwortlich, dann trifft den Vermieter eine Behebungspflicht. Und zwar unabhängig davon, ob es sich um Leitungen im Mietobjekt selbst oder um Leitungen in den allgemeinen Teilen des Hauses handelt. Im konkreten Fall beantragten die Mieter den Austausch der alten, bleihaltigen Wasserrohre. Sie begründeten den Antrag damit, dass die Beseitigung einer vom Mietgegenstand ausgehenden erheblichen Gesundheitsgefährdung in die Erhaltungspflicht des Vermieters falle. Die Mieter haben das Trinkwasser analysieren lassen. Das Ergebnis: Der Grenzwert des Bleigehalts wurde um ein Vielfaches überschritten. Die Zuleitung zum Haus, so die Stadt Wien, war schon vor einiger Zeit erneuert worden. Der Oberste Gerichtshof trug dem Erstgericht die Klärung auf, ob eine allfällig erhöhte Bleikonzentration im Wasser durch eine im Verantwortungsbereich der Vermieter stehende Leitung verursacht wurde. Außerdem sei zu erörtern, ob der Wasservorlauf von einigen Minuten zur Behebung der Gesundheitsgefährdung zumutbar ist.

ulla.gruenbacher@kurier.at

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