Wichtiger Hinweis zur neuen Energieausweis-Vorlagepflicht
Gemäß § 3 Energieausweis-Vorlage-Gesetz (EAVG) 2012 müssen Anzeigen, in denen Gebäude oder Nutzungsobjekte zum Kauf oder zur Inbestandnahme angeboten werden, ab 1.12.2012 grundsätzlich auch über den jeweiligen Heizwärmebedarf sowie den Gesamtenergieeffizienz-Faktor informieren (Ausnahmen sind in § 5 EAVG geregelt). Verkäufern, Bestandgebern oder Immobilienmaklern, die diese Verpflichtung bei ihren Insertionen missachten, drohen Verwaltungsstrafen bis 1.450 Euro.
Den neuen Anforderungen wurde durch erweiterte Eingabefelder Rechnung getragen, ihre Einhaltung kann jedoch nicht überprüft werden und unterliegt der ausschließlichen Verantwortung des Inserenten. Soweit Immobilienanzeigen keine Angaben im Sinn des EAVG enthalten, ist damit die Erklärung des jeweiligen Inserenten verbunden, dass die entsprechenden Verpflichtungen im betreffenden Fall nicht zur Anwendung kommen und der Medieninhaber bzw. Diensteanbieter gegebenenfalls vollumfänglich schad- und klaglos gehalten wird. Im übrigen bleiben die AGB unberührt.