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KURIER-Wohntelefon: Wohin mit der Sat-Schüssel?

Ihre Anliegen am Wohntelefon: Sandra Cejpek von Anwalt Guntramsdorf gibt Auskunft zu Rechtsfragen.

Letztes Update am 11.01.2012, 07:36


Ich bin Eigentümerin einer Wohnung. Die Wohnung gegenüber ist vermietet und die Mieterin hat eine Sat-Schüssel an der Fassade montiert. Der Verwalter wurde informiert. Er hat sowohl der Mieterin als auch dem Wohnungseigentümer mehrere Briefe mit der Bitte um Entfernung geschrieben. Seit Monaten passiert aber nichts. Was können wir tun?

Im Falle der Inanspruchnahme einer Allgemeinfläche – und eine solche stellt die Fassade dar – bedarf es der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer. Hat daher der vermietende Wohnungseigentümer vor Zustimmung an die Mieterin zur Errichtung einer Satellitenschüssel mit den Wohnungseigentümern kein Einvernehmen hergestellt, hat jeder einzelne Wohnungseigentümer die Möglichkeit, mit einer Unterlassungsklage gegen den vermietenden Wohnungseigentümer vorzugehen. …

… Im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter kann der Mieter, insbesondere wenn dieser über einen Migrationshintergrund verfügt, zum Empfang muttersprachlicher Fernsehsender die Erlaubnis zur Errichtung einer Satellitenanlage (gemäß ständiger Judikatur) erfolgreich durchsetzen. Steht der vermietende Wohnungseigentümer vor dem Dilemma, dass die übrigen Wohnungseigentümer der Nutzung einer Allgemeinfläche für die Errichtung der Sat-Schlüssel nicht zustimmen, muss dieser gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen und argumentieren, dass der Anschluss an eine im Haus bestehende Fernsehempfangsanlage ihm bzw. seiner Mieterin nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Die Abwägung erfolgt letztlich durch das Gericht.

Im Bild: Sandra Cejpek, Anwalt Guntramsdorf

Meine Tochter hat am 1. 12. eine Wohnung gemietet. Bei der Besichtigung gab es einen großen Wasserschaden im Schlafzimmer, aber es wurde ihr versprochen, dass dieser bis zu ihrem Einzug behoben wird. Leider wurde das noch nicht gemacht, obwohl sie schon öfter bei der Verwaltung urgiert hat. Sie kann das Schlafzimmer nicht nützen, weil sie das Bett nicht an diese Wand stellen kann, solange der Schaden nicht behoben ist. Was soll sie jetzt tun?

Der Vermieter ist ungeachtet seiner Zusage, den Wasserschaden zu beheben, verpflichtet, einen brauchbaren Mietgegenstand zu übergeben. Dies ist im gegenständlichen Fall nicht passiert. Nachdem ein Teil der Wohnung daher nicht genutzt werden kann, hat Ihre Tochter das Recht, einen Teil der Miete aus dem Titel der Mietzinsminderung einzubehalten. Entsprechend dem vorliegenden Sachverhalt sollte für die Berechnung der Mietzinsminderung das Verhältnis der Größe des nicht nutzbaren Zimmers zur Gesamtgröße der Wohnung berücksichtigt werden, sowie der Umstand, inwieweit eine Nutzung (wenn auch nicht schlafen) sehr wohl noch in anderer Form möglich ist. …

… Ehe ein Einbehalt von der Miete vorgenommen wird, sollte man dies dem Vermieter ausdrücklich schriftlich mitteilen. Die Höhe der Mietzinsminderung ist jeweils individuell, darüber kann im Vorhinein keine exakte Auskunft gegeben werden. Neben der Mietzinsminderung steht die Möglichkeit offen, die Durchsetzung der notwendigen Erhaltungsmaßnahmen im Gerichtswege, durch die Schlichtungsstelle bzw. das Bezirksgericht, zu erwirken.

Ich habe ein Geschäftslokal vermietet. Die Mieterin will die Belege kontrollieren und die Verwaltung hat mir  gesagt, dass ich pro Kopie einen Euro verrechnen kann.Stimmt das?

Jeder Eigentümer hat das Recht, bei der Hausverwaltung in die Belege Einsicht zu nehmen. Die mit der Vervielfältigung dieser Belege entstehenden Kosten sind vom Verwaltungshonorar nicht umfasst und müssen daher von dem jeweiligen Eigentümer getragen werden. Die angesprochenen Kosten in der Höhe von einem Euro pro Kopie entsprechen den derzeitigen, bei den österreichischen Gerichten zur Verrechnung gelangenden Kopierkosten. Sofern die Kopien von Mitarbeitern der Hausverwaltung hergestellt werden, ist in diesem Betrag nicht nur der Ersatz für die Kopien selbst, sondern auch eine gewisse Servicepauschale enthalten. Der Betrag ist daher durchaus angemessen. …

… Als Vermieter muss man auch seinen Mietern die Möglichkeit geben, dieweiterverrechneten Betriebskosten überprüfen zu können, weshalb der Forderung der Mieterin nachzugeben ist – dies jedoch unter Weiterverrechnung der entstehenden Kosten.



Letztes Update am 11.01.2012, 07:36


Artikel vom 10.01.2012 10:51 | KURIER | red. | « zurück zu Service & Recht


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