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Geben und nehmen: Immobilien verschenken

Geld und Schmuck, aber auch Häuser und Wohnungen sind willkommene Geschenke – nicht nur zu Weihnachten. IMMO erklärt, worauf man achten muss.

Letztes Update am 29.12.2011, 07:27


Zu Weihnachten geht es nicht um die Geschenke. Wenn aber doch welche unterm Christbaum liegen, freuen wir uns natürlich.
Was sich in den Packerln verbirgt, ist Privatsache.

Über besonders großzügige Geschenke wie Schmuck, Bargeld, Wertpapiere oder Antiquitäten muss man allerdings das Finanzamt informieren.

Eine Meldepflicht besteht, wenn der Wert der Schenkung 15.000 Euro pro Jahr übersteigt. Angehörige dürfen einander mit bis zu 50.000 Euro pro Jahr beglücken. "Die Meldung hat keine steuerlichen Folgen. Wer aber darauf vergisst, muss mit einer Geldstrafe von bis zu zehn Prozent des Geschenk-Wertes rechnen", sagt der Wiener Notar Peter Hellmann.

Der Fiskus will mit dieser Regelung dafür sorgen, dass Geschenke nicht dafür benützt werden, die Einkommenssteuer zu umgehen. "Wenn zum Beispiel bei einer Betriebsprüfung eines Selbstständigen zu viel in der Kasse ist, kann er nicht behaupten, dass ihm seine Tante das Geld geschenkt hat. Denn das hätte er melden müssen", erklärt Hellmann.

Für Geschenke muss man keine Steuern zahlen – mit Ausnahme von Grundstücken, Häusern und Wohnungen. Zwar wurde die Schenkungssteuer im Jahr 2008 abgeschafft, Grunderwerbssteuer muss man aber nach wie vor abführen.

Verwandte in gerader Linie und Ehepartner zahlen zwei Prozent des dreifachen Einheitswertes, alle anderen müssen 3,5 Prozent abliefern. Der Einheitswert wird vom Finanzamt festgelegt und beträgt je nach Alter und Zustand der Immobilie zwischen zehn und 25 Prozent des tatsächlichen Verkehrswertes.

Außerdem muss man Eintragungsgebühr zahlen. Diese beträgt seit Anfang des Jahres nicht mehr ein, sondern 1,1 Prozent des dreifachen Einheitswertes. "Diese Regelung gilt aber nur bis 31. 12. 2012 – was danach kommt, weiß niemand. Viele fürchten, dass Schenkungen durch einen höheren Einheitswert oder neue Steuern teurer werden", so Hellmann.

Wer eine Immobilie verschenkt, sollte sich diesen Schritt gut überlegen: "Es ist nicht sinnvoll, wenn die Eltern mit Mitte 40 ihrer 20-jährigen Tochter die Wohnung schenken – vor allem, wenn die Immobilie der einzige Vermögenswert ist. Schließlich könnte es sein, dass die Eltern in 15 oder 20 Jahren Geld brauchen und dann die Wohnung gerne verkaufen würden", sagt die Wiener Notarin Ulrike Gessler-Wolfinger.

Bei einer Schenkung an Kinder oder Ehegatten kann ein Belastungs- und Veräußerungsverbot vereinbart werden. Der Beschenkte kann dann weder eine Hypothek aufnehmen noch die Immobilie verkaufen, ohne den Geschenkgeber zu fragen.

Wer zwar übergeben, aber weiterhin in dem Haus wohnen möchte, kann im Schenkungsvertrag ein Fruchtgenuss- oder ein Wohnrecht vereinbaren. Beim Gebrauchsrecht darf man nur in dem Haus wohnen. Wer ein Fruchtgenussrecht behält, darf die Immobilie auch vermieten.

Klingt gut, hat aber einen Haken: Wenn etwa der Betroffene in ein Pflegeheim muss und die Kosten nicht decken kann, können die Behörden auf das Fruchtgenussrecht zugreifen.

Noch schlimmer ist es, wenn nicht rechtzeitig geschenkt wird: In diesem Fall können die Behörden auf das Objekt zugreifen. "Das Bundesland kann sich mit einem Pfandrecht im Grundbuch eintragen. Dann kann das Haus weg sein und die Erben schauen durch die Finger", so Hellmann.

Viele übergeben ihr Haus, weil sie genau das vermeiden wollen. "Aber Vorsicht: Die Sozialhilfegesetze der Länder beinhalten Anfechtungsfristen. In Wien beträgt diese drei Jahre, in vielen anderen Bundesländern kann eine Schenkung sogar fünf Jahre rückwirkend angefochten werden", erklärt Hellmann.

Eine Besonderheit ist die Schenkung auf den Todesfall: Der Vertrag wird jetzt beim Notar unterschrieben, aber erst im Todesfall wirksam. "Das sollte man sich gut überlegen. Denn man kann daran nichts mehr ändern, falls sich das Verhältnis zum Beschenkten verschlechtern sollte", warnt Gessler-Wolfinger.

Auch Hellmann rät davon ab: "Das ist wie ein Testament, das man nicht mehr widerrufen kann." Für den Beschenkten ist diese Variante natürlich die bessere Option. Denn ein Testament, das jemand heute macht, kann dieser morgen schon wieder ändern.

Eine Schenkung sollte man sich also sehr gut überlegen – wer nicht ganz sicher ist, kann vorerst nur ein Lebkuchenhaus unter den Weihnachtsbaum legen.



Letztes Update am 29.12.2011, 07:27


Artikel vom 23.12.2011 12:00 | KURIER | Ursula Horvath | « zurück zu Service & Recht


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