Justiz sorgt sich um Sextäter

Justiz sorgt sich um Sextäter
Vergewaltiger wird nicht nach Bulgarien überstellt, um sein Familienleben zu schützen.

Österreichs Richter legen viel Sorgfalt an den Tag, wenn es um die Auslieferung von Rechtsbrechern geht. Sie kümmern sich um deren Gesundheit, um die "Haftempfindlichkeit" und um die Ungestörtheit des Familienlebens.

Ein herausragendes Beispiel ist der Bulgare O. Der Mann hat 1992 in seiner Heimat mit seinem Audi 100 in schwer alkoholisiertem Zustand einen Landsmann getötet. Zwei Jahre später, 1994, hat er gemeinsam mit einem Bekannten eine Frau vergewaltigt. Er wurde dafür vom Bezirksgericht Pleven in Bulgarien zu insgesamt fünf Jahren Haft verurteilt.

Seit dem Jahr 2000 lebt und arbeitet O. in Österreich, gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin und zwei gemeinsamen Kindern wohnt er in Wien. Verspätet zeigte ein Europäischer Haftbefehl Wirkung, die bulgarischen Justizbehörden begehren die Auslieferung des Mannes zur Verbüßung von dessen Haftstrafe.

Das Landesgericht Wien befand die Auslieferung für zulässig. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien aber gab der Beschwerde des Bulgaren statt und erklärte die Auslieferung für unzulässig.

Unionsbürger, die sich rechtmäßig fünf Jahre lang in einem Mitgliedsstaat aufhalten, können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes nur in sehr engen Grenzen ausgewiesen werden. Der Vergewaltiger und Alko-Lenker hat seinen Lebensmittelpunkt seit 14 Jahren in Österreich, wobei er hier persönliche sowie familiäre Bindungen geknüpft hat. Der "Schutz seines Familienlebens" ist daher nach Ansicht des OLG-Senats höher zu bewerten als das Interesse an seiner Auslieferung. Die Straftaten, so schwerwiegend sie auch sein mögen, seien ja schon so lange her.

Haftbedingungen

Sprechen keine Familienbande gegen eine Auslieferung, dann sorgt sich das OLG um die Haftbedingungen in der Heimat des Rechtsbrechers, in der dieser seine Strafe verbüßen soll. Die Auslieferung eines wegen Suchtgifthandels verurteilten Kurden in ein türkisches Gefängnis wurde aufgrund dieser "besonderen Haftempfindlichkeit" ausgesetzt, die Türkei soll zuerst über die Umstände in ihren Haftanstalten berichten.

Das OLG Linz hat die Auslieferung eines anderen, an einer posttraumatischen Belastungsstörung leidenden Türken in seine Heimat bereits für unzulässig erklärt, weil es in türkischen Gefängnissen keine angemessene Behandlung psychisch kranker Insassen gibt.

Der Oberste Gerichtshof ist bei Auslieferungen übrigens restriktiver. Ein mazedonischer Einbrecher, der mit seiner Familie seit sieben Jahren in Österreich lebt, wird ohne Bedenken in seine Heimat ausgeliefert. Seine Angehörigen könnten ihm ja folgen und sich in Mazedonien niederlassen.

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