Adoptionsrecht im Visier des Höchstgerichtes

Adoptionsrecht im Visier des Höchstgerichtes
Eine Altersbestimmung im Adoptionsrecht wurde nun vom Obersten Gerichtshof bekrittelt. Das Höchstgericht fordert die Aufhebung dieser Regelung.

Seit der letzten Änderung des Familienrechts darf eine Adoption nur dann bewilligt werden, wenn die Adoptiveltern mindestens 16 Jahre älter als das Kind sind. Diese Bestimmung ist im § 193 Abs 2 ABGB geregelt. „Anders als nach dem früher geltenden Recht darf dieser Mindestaltersabstand auch dann nicht unterschritten werden, wenn zwischen dem Adoptivelternteil und dem Kind schon ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht“, erläutert der OGH.

Auf dieser gesetzlichen Grundlage wurde die Bewilligung der Adoption eines 16-Jährigen verweigert, weil seine Adoptivmutter nur 15 Jahre und siebeneinhalb Monate älter war als er. Dass die Frau seit 14 Jahren mit dem leiblichen Vater und dessen Sohn im gemeinsamen Haushalt lebt, war rechtlich irrelevant.

Verfassungswidrig

Der Oberste Gerichtshof äußerte nun Bedenken bezüglich der Verfassungsmäßigkeit der gesetzlichen 16-Jahre-Regelung. Die obersten Richter berufen sich dabei auf den Artikel 1 des Bundesverfassungsgesetzes, wonach jedes Kind „Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für sein Wohlergehen notwendig sind, auf bestmögliche Entwicklung und Entfaltung sowie auf die Wahrung seiner Interessen auch unter dem Gesichtspunkt der Generationengerechtigkeit“ habe. Der OGH kam zum Schluss, dass der starre, gesetzlich vorgeschriebene Mindestalterabstand von adoptiertem Kind und Adoptionseltern dem Kindeswohl im Einzelfall zuwiderlaufen könne. Nun wurde beim Verfassungsgerichtshof der Antrag gestellt, die Regelung als verfassungswidrig aufzuheben.

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