Werbefahrt: Wer Gewinn verspricht, muss zahlen

Ein Teilnehmer an der Werbefahrt fühlte sich papierlt und klagte seinen versprochenen Gewinn ein.
Dass der "Glückwunsch, Sie haben 10.000 Euro gewonnen" in fremdem Namen kam, hilft Unternehmen nichts.
Windigen Unternehmern, die Gutgläubige mit Gewinnzusagen zu Werbefahrten verführen, hat der Oberste Gerichtshof (OGH) jetzt einen Strich durch die Rechnung gemacht (1 Ob 53/14x).
Auslöser war die Klage eines Mannes, der mehrmals Zusendungen bekommen hatte, in denen ihm verschiedene Gewinne versprochen wurden. Als ihm eines Tages wieder entsprechende Post ins Haus flatterte, in der ihm 10.000 Euro zugesagt wurden, wenn er an einer „Ausflugsfahrt“ teilnehme, schlug er zu - und fuhr mit. Mitarbeiter der beklagten Partei hielten dann, wie bei derartigen Werbefahrten üblich, im Zuge des Ausflugs in einem Gasthof eine Verkaufsveranstaltung ab. Sie begrüßten die Ausflügler dabei im Namen der beklagten Partei und hatten auch die Antwortkarten der angemeldeten Teilnehmer dabei. Von den versprochenen Gewinnen sahen die Gäste allerdings nichts.
Anderer Absender
Der Mann fühlte sich papierlt, klagte auf Auszahlung der versprochenen 10.000 Euro - und bekam in allen Instanzen Recht. Das beklagte Unternehmen aber konterte, dass es gar keine Gewinnzusagen gemacht habe. Tatsächlich war in dem Brief eine slowakische Gesellschaft als Absender angegeben und als Rücksendeadresse für die Anmeldung zur Werbefahrt eine Postfachadresse in Vorarlberg.

Der Einwand der beklagten Partei, die Gewinnzusagen seien somit nicht von ihr, sondern von der slowakischen Gesellschaft abgegeben worden, und zu der habe man natürlich keinerlei Vertragsbeziehung, wurde dennoch auch vom OGH verworfen. Dass die Aussendungen von der beklagten Partei selbst stammten, ergibt sich für das Höchstgericht allein schon daraus, dass sie die Ausflugsfahrt samt Verkaufsveranstaltung selbst veranstaltete und sich ihre Mitarbeiter im Besitz der (an die Vorarlberger Postfachadresse gesandten) Anmeldungen befanden. Demnach ist das beklagte Unternehmen, auch wenn es bei der Gewinnzusage unter einem fremden Namen aufgetreten ist, als jenes Unternehmern zu behandeln, das die Gewinnzusage an den Kläger verschickt hat - und ihm damit den zugesagten Gewinn von 10.000 Euro zahlen muss.

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