Vollkasko muss auch bei Fahrlässigkeit zahlen

Vollkasko muss auch bei Fahrlässigkeit zahlen
Ist der Lenker nicht der Fahrzeughalter, muss er sich an überhaupt keine Richtlinien halten.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) verschafft Kaskoversicherten mit einem Grundsatzurteil Narrenfreiheit. Die fahrlässige oder sogar vorsätzliche Herbeiführung eines Schadens am Pkw befreit die Versicherung nicht von der Zahlungsverpflichtung, wenn der Lenker nicht ident mit dem (kaskoversicherten) Fahrzeughalter ist.

Wer für seinen (Neu-)Wagen einen Vollkaskoschutz abgeschlossen hat, geht bestimmte Sorgfaltsverpflichtungen (Obliegenheiten) ein. Als da wären: Kein Prämienverzug, Beachtung der Promillegrenze, Angurten, Winterreifenpflicht etc.

Verursacht der Versicherungsnehmer als Lenker einen Unfall, indem er aus Jux und Tollerei oder fahrlässig die Grundregeln außer acht lässt, kann sich die Versicherung abputzen und muss den Schaden nicht ersetzen.

So weit, so klar. Aber wie ist das, wenn jemand anderer den Wagen lenkt? Er steht mit der Versicherung in keinem Vertragsverhältnis, ist ihr also keine Beachtung der Obliegenheiten schuldig.

Talfahrt

So geschehen im Anlassfall auf einer abschüssigen Straße in Salzburg. Herr R. hatte seinen VW Touareg seinem Bruder geborgt. Dieser stellte den Wagen auf einer geschotterten Fläche mit einem Gefälle von 10 Prozent ab, zog die Handbremse nur ganz leicht an, legte keinen Gang ein und ließ den Motor laufen. Er lud Kindersitze aus dem Wagen des Bruders in einen anderen Pkw um, währenddessen begann der Touareg wegzurollen und rutschte in einen Graben. Der Bruder war wenig erfreut, aber schließlich ist man ja für solche Fälle kaskoversichert. Die Versicherung weigerte sich zu zahlen (7000 Euro): Obliegenheitsverletzung! Handbremse anziehen, Gang einlegen, das muss schon sein. Der Fall zog sich bis zum OGH, welcher entschied (zitiert in der ZVR, Manz): Das Verhalten eines Dritten (des Lenkers) kann nicht zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen, auch wenn es schuldhaft war. Womit sich für fahrlässige Versicherte ein Hintertürl auftut.

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