Verhör von Verdächtigen verkommt zur Farce

OGH-Präsident Eckart Ratz befürchtet eine "Zwei-Klassen-Justiz".
Beschuldigter soll vor Antwort Verteidiger befragen dürfen. Richter und Ankläger laufen Sturm.

Man stelle sich vor, der von Michel Serrault gespielte Tatverdächtige im französischen Filmklassiker "Das Verhör" hätte sich bei seinem Verteidiger vor jeder Frage Rat geholt, was er antworten soll. Kommissar Lino Ventura wäre nie zu einem Geständnis gekommen.

Das ist die geplante Regieanweisung von Justizminister Wolfgang Brandstetter für die künftige Vernehmung. In seinem Entwurf zur Reform der Strafprozessordnung ist unter anderem vorgesehen, dass sich Beschuldigte sowohl im Ermittlungsverfahren vor der Polizei als auch im Prozess vor jeder einzelnen Frage mit ihrem Anwalt besprechen dürfen. Anfang März soll das Gesetz dem Parlament vorgelegt werden, doch macht sich bereits heftiger Widerstand breit.

Wirksame Teilnahme

Nach der Strafprozessordnung ist es schon jetzt zulässig, dass sich Beschuldigte vor der Befragung mit ihrem Rechtsbeistand unter vier Augen beraten. Während der Einvernahme darf der Anwalt nur stumm dabeisitzen, anschließend die eine oder andere Frage stellen und vom vernehmenden Kriminalbeamten oder Staatsanwalt Erläuterungen verlangen. Die auf Basis des EU-Rechts aufgebauten Richtlinien sprechen von einer "wirksamen Teilnahme des Rechtsbeistandes".

Wird diese Teilnahme so interpretiert, dass der Verteidiger direkt in das Verhör eingreifen kann, dann ist nach Ansicht der Polizei die "Dynamik der Vernehmung" erheblich gestört. Im Klartext: Geständnisse nach zermürbenden Verhören kann man sich abschminken. Das Innenministerium lehnt die geplante Neuerung mit der Formulierung ab, dass diese eine "authentische Schilderung" der Tat durch den Beschuldigten verhindern würde.

Der Wiener Oberstaatsanwalt Peter Gildemeister hält die Beobachtung der "spontanen Reaktion des Beschuldigten auf überraschende Fragestellungen" aus kriminaltaktischer Sicht für unbedingt erforderlich. Der Präsident des Oberlandesgerichts Wien, Gerhard Jelinek, rechnet mit "teils gravierenden Änderungen im Aussageverhalten Beschuldigter". Der Präsident der Vereinigung der Staatsanwälte, Gerhard Jarosch, befürchtet eine Verlängerung der Prozessdauer. Ohnehin langwierige Verfahren in komplexen Wirtschaftsstrafsachen wie der Causa Telekom seien zum Scheitern verdammt.

Schwerwiegende Bedenken kommen auch vom Präsidenten des Obersten Gerichtshofes (OGH), Eckart Ratz: Die Beantwortung einer Frage erst nach Beratung mit dem Anwalt mache den Beschuldigten zum Sprachrohr seines Verteidigers. Ratz befürchtet eine Weiterentwicklung in Richtung "Zwei-Klassen-Justiz", stehe unvertretenen Angeklagten in Verfahren ohne zwingend notwendige Verteidigung bei ihrer Vernehmung doch "kein Souffleur" zur Verfügung.

Sektionschef Christian Pilnacek, im Justizministerium für Gesetzesreformen zuständig, ist über die Heftigkeit der Reaktionen überrascht. Es gebe zu denken, dass auch der OGH Einwände habe. Man müsse überprüfen, ob die häufige Unterbrechung einer Vernehmung vernehmungspsychologisch Sinn mache.

Aus Deutschland, wo es das Recht auf laufende Beratung während der Befragung schon lang gibt, zeige sich ein wesentlicher Anstieg der Verfahrensdauer. Pilnacek kann dem Vorschlag von Ratz etwas abgewinnen, das Fragerecht des Verteidigers auszuweiten, statt dass dieser die Antworten seines Klienten vorgibt.

Der Entwurf zum Strafprozessrechtsänderungsgesetz beinhaltet auch das Beweisverbot bei polizeilicher Provokation. Verleitet ein Lockspitzel (agent provocateur, verdeckter Ermittler) einen potenziellen Drogendealer zum Handel mit Suchtgift, darf dieser nicht aufgrund der dadurch gewonnen Beweise verurteilt werden.

OGH-Präsident Eckart Ratz kritisiert das als einen "Verzicht auf eine effektive Bekämpfung" von schweren Straftaten. Nach der Menschenrechtskonvention sei nur die Provokation zu einer Tat verpönt, welche die Person sonst nicht begangen hätte; nicht aber der Einfluss auf kriminellen Aktivitäten zugeneigten Personen.

Der Opferschutz soll insoweit erweitert werden, als alle Opfer (nicht nur die sogenannten schutzwürdigen bei Sexualstraftaten) auf Antrag von einer Freilassung oder Flucht aus der U-Haft sowie von der Wiederergreifung des Beschuldigten verständigt werden müssen.

Minderjährige Opfer sollen ausnahmslos kontradiktorisch einvernommen werden (im geschützten Bereich, abgetrennt vom Beschuldigten, auf Video aufgezeichnet). Dem Innsbrucker Strafrechtsprofessor Andreas Venier geht das zu weit: Wenn Jugendliche einander bedrohen oder verletzten, müssen sie auch kontradiktorisch befragt werden, obwohl sie Opfer und Täter zugleich sind.

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