"Umwege" durch Raucherzonen nicht erlaubt

"Umwege" durch Raucherzonen nicht erlaubt
VwGH: NIchtraucherräume in Lokalen müssen ohne Durchschreiten der "Qualmzone" erreichbar sein.

Nichtraucher müssen die Möglichkeit haben, ohne Umweg über den Raucherbereich einer Gaststätte die ihnen vorbehaltenen Räumlichkeiten zu erreichen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) nun festgehalten.

"Wenn der Gesetzgeber explizit von 'Raucherzimmern' spricht, die in den einem grundsätzlichen Rauchverbot unterliegenden allgemein zugänglichen Räumen bestimmter Einrichtungen errichtet werden können, stand ihm offenbar vor Auge, dass es dem Inhaber der Einrichtung erlaubt ist, einen vom Nichtraucherbereich wegführenden Raucherraum festzulegen", erläuterte der VwGH seinen Rechtsstandpunkt. "Nichts aber deutet darauf hin, dass dieses 'Raucherzimmer' etwa derart festgelegt werden dürfte, dass die Einrichtung nur über das Raucherzimmer betreten werden kann."

Es sei auch unzulässig, wenn die Nichtraucherzonen eines Lokals nur via den Raucherbereich erreicht werden können. Das lege auch die Nichtraucherschutz-Kennzeichnungsverordnung nahe. Danach ist vor Betreten des Lokals bzw. des einzelnen Gastraums durch Hinweisschilder deutlich zu machen, ob im Lokal bzw. im konkreten Gastraum geraucht werden darf. Bei mehreren Gasträumen ist zusätzlich der Hinweis "Abgetrennter Raucherraum im Lokal" vorgeschrieben. Der Gast müsse in diesem Fall aber nicht damit rechnen, einen Raucherraum betreten zu müssen, um in den Bereich zu gelangen, den er aufsuchen möchte, meint der VwGH.

Tür muss geschlossen bleiben

Anlass zu dieser Feststellung gab die Beschwerde eines Geschäftsführers einer Gastgewerbe-GmbH. Der Mann sollte 2.500 Euro Strafe zahlen, weil er nicht dafür gesorgt hat, dass in einem aus mehr als einem Raum bestehenden Gastgewerbebetrieb nicht geraucht wurde. Gegen die Bestrafung wandte sich der Geschäftsführer an den Verwaltungsgerichtshof, blieb mit seiner Beschwerde aber erfolglos. "Es waren Aschenbecher aufgestellt und es haben mehrere Personen geraucht, obwohl die Tür zum Nichtraucherraum dauerhaft offen gestanden ist", berichtete der VwGH. Die Verbindungstür hätte aber außer zum kurzen Durchschreiten geschlossen sein müssen.

Gesundheitsminister Alois Stöger macht jetzt gegen Wirte, Gastronomen, Diskotheken, Casinos und Event-Veranstalter mobil. Denn der seit 2009 gültige Nichtraucherschutz (Tabakgesetz) löst sich nach wie vor vielerorts in Rauch auf.

Zwei bundesweite Erlässe an alle Bezirkshauptmannschaften und Magistrate zeigen die neue Strategie (Faksimile). Darin werden die Strafbehörden aufgefordert, bereits beim zweiten Verstoß gegen das Tabakgesetz die Strafen zu verdoppeln. Und jede Anzeige muss dem Ministerium übermittelt werden. Franz Pietsch, der Architekt des Tabakgesetzes, ergänzt: „Fallen die Strafen zu niedrig aus, dann intervenieren wir bei den zuständigen Behörden.“ Denn es gab Hunderte Fälle, wo Wirte von den Behörden mit nur 20 oder 30 Euro Bußgeld belegt wurden. Pietsch: „Eine solche Strafbemessung ist natürlich viel zu niedrig. Wir verlangen dann eine Stellungnahme der BH oder des Magistrats und lassen uns die Aktenlage übermitteln.“

Mobile Teams

Der Kampf gegen den Qualm findet aber nicht nur in Schreibstuben des Ministeriums statt. Bei krassen Einzelfällen rücken in Zukunft zivile Mitarbeiter aus und sondieren die Lage vor Ort. Bei Verstößen kann sofort gestraft werden.

Parallel dazu veranstaltet das Ministerium Schulungen für die zuständigen Strafbehörden. „Dabei erklären wir den Kollegen, wie das Gesetz zu vollziehen ist. Hier gilt es, bestehende Defizite zu beheben“, weiß Pietsch. Zusätzlich wurde die Ombudsstelle Nichtraucherschutz im Gesundheitsministerium eingerichtet 01/711 00 - 4375.

"Umwege" durch Raucherzonen nicht erlaubt

Schrittweise wurden auch die Strafen erhöht. Lag die Höchststrafe vor drei Jahren noch bei 3400 Euro, können aktuell bis zu 6000 Euro von den Strafbehörden eingehoben werden. Im Wiederholungsfall sogar 10.000 Euro. „Bei Uneinbringlichkeit werden Ersatzfreiheitsstrafen festgesetzt“, ergänzte Stöger in einer aktuellen parlamentarischen Anfrage.

Doch der Minister fährt in seinem Erlass mit noch schwereren Geschützen auf. In Zukunft soll – bei kontinuierlichen Verstößen gegen das Tabakgesetz – dem Verursacher die Gewerbeberechtigung oder Konzession über die Gewerbebehörde entzogen werden können (siehe Artikel unten). Ein unbeugsamer Wirt in der Steiermark bekam diese Konsequenz bereits zu spüren.

Der Grund für dieses Maßnahmenpaket liegt in der merkbar steigenden Anzeigenflut. Wurden vor zwei Jahren bundesweit 1951 Verstöße gegen das Tabakgesetz eingebracht, waren es 2012 bereits 2403.

Amtsmissbrauch

Die Kritik, dass Bezirksbehörden Anzeigen schubladisieren, kann das Ministerbüro nicht nachvollziehen. Jurist Pietsch: „Viele Gastronomen und Unternehmen gehen nach dem Strafbescheid in die Berufung. Schließlich landet der Fall beim Unabhängigen Verwaltungssenat und dort kann das Verfahren bis zu 15 Monate anhängig sein. Würde ein Beamter eine Anzeige verschleppen, wäre das Amtsmissbrauch.“

"Umwege" durch Raucherzonen nicht erlaubt

Und damit die eventuelle Versuchung der „Freunderlwirtschaft“ im Keim erstickt wird, müssen jetzt alle Anzeigen dem Ministerium übermittelt werden.

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