StVO gilt auf Skipiste nicht

StVO gilt auf Skipiste nicht
Das Höchstgericht verbannt Verkehrszeichen wie eine Stopptafel von den Skihängen.

70 Meter vor der Stelle, an der sich am Hochkönig die Skipisten Nummer 11 und Nummer 13 kreuzen, stehen mehrere Warnzeichen. Sie fordern mit den Worten „Langsam – Slow“ zur Reduktion des Tempos auf. Die Skifahrer W. und S. dürften die Schilder nicht beachtet haben und fuhren ungebremst aufeinander zu. Der Frontalzusammenstoß mit 15 km/h beförderte W. ins Krankenhaus.

6600 Euro Schmerzensgeld

Es gab noch eine weitere Tafel. Auf der Piste 11 stand ein Stoppschild, wie man es als Verkehrszeichen vom Straßenverkehr kennt. Skifahrer W., der auf der Piste 13 unterwegs war, warf S. vor, das Stoppschild missachtet und ihm damit den Vorrang genommen zu haben. Er forderte 6600 Euro Schmerzensgeld.

Der Zivilprozess zog sich durch drei Instanzen, bis der Oberste Gerichtshof das Grundsatzurteil mit der Geschäftszahl OGH, 1Ob16/12b (zitiert in der ZVR, Manz) fällte. Es lautet: Skipisten sind keine öffentlichen Straßen, daher gilt die Straßenverkehrsordnung (StVO) nicht. Die Verschuldensteilung wurde mit 1:1 bestimmt, W. bekommt daher nur die Hälfte der eingeklagten Summe.

Schilderwald

Das Höchstgericht nahm den Fall zum Anlass, mit dem Schilderwald auf den Skipisten aufzuräumen. Dieser schaffe nur Verwirrung und erhöhe bloß noch die Gefahr, dass Pistenbenutzer mit den aufgestellten Tafeln kollidieren. Das Stoppschild sei überhaupt gefährlich, weil es Auffahrunfälle mit sich bringe, wenn ein Skifahrer als Reaktion darauf plötzlich stehen bleibt.

Die gerade von Skifahrern (und Snowboardern) zu fordernde Eigenverantwortlichkeit spricht gegen eine verbindliche Vorrangregelung mit Warte- oder Anhaltepflicht durch Stopptafeln. Außerdem lasse sich das Geschehen auf der Piste, „wo die Fahrspuren kreuz und quer verlaufen“, mit den im Straßenverkehr üblichen Verhältnissen („vorgegebene Fahrlinien“) nicht vergleichen. Deshalb tragen die von der StVO entnommenen Verkehrszeichen laut OGH nicht zur Entschärfung neuralgischer Pistenkreuzungen bei.

Kommentare