Schadenersatz fürs Gassigehen

Welcher Hund kann Schottland am besten repräsentieren?
Mann bekommt nach Tod der Ehefrau Abgeltung für 365 Stunden Hundepflege im Jahr

Der Oberste Gerichtshof (OGH) hat das Gassigehen für schadenersatzfähig befunden. Wer den Tod eines Menschen verursacht, muss nicht nur für Begräbnis- und Unterhaltskosten aufkommen, sondern auch Betreuungsleistungen ersetzen.

Ein Oberösterreicher hat seine Ehefrau bei einem tödlichen Behandlungsfehler im Spital verloren. Der Krankenhausträger haftet für alle Schäden aus dem Ableben der Frau. Diese hatte den Haushalt geführt, drei Mal täglich gekocht, den Garten gepflegt; und sie war täglich eine Stunde mit den beiden Familienhunden Gassi gegangen. Der Mann hatte nach Bandscheibenvorfällen nur wenig behilflich sein können.

Der Witwer rechnete zusammen, welchen Aufwand seine Ehefrau für den Zwei-Personen-Haushalt inklusive Garten und Haustiere betrieben hatte und kam auf 2159 Stunden im Jahr, darin sind 365 Stunden Hundepflege enthalten. Das Spital war bereit, für die Haushaltskosten aufzukommen, um das Gassigehen wurde jedoch bis zum Höchstgericht gestritten. Die Hundebetreuungskosten seien nicht ersatzfähige innerfamiliäre „Sowiesokosten“.


Emotionale Bindung

Der OGH sieht das anders. Der Hinterbliebene hat Anspruch auf Ersatz aller Leistungen, die ihm die Getötete zu Lebzeiten erbracht hat. Dazu zählen nicht nur „die lebensnotwendige Hausarbeit“, sondern alle Leistungen, die „im Rahmen eines sozialadäquaten Familienlebens als üblich zu qualifizieren sind“ (aus dem Urteil). Die Betreuung von Haustieren, „zu denen auch der Kläger eine emotionale Bindung hat“, gehört dazu; es könne nicht verlangt werden, dass er sich nach dem Tod seiner Frau von den Hunden trennt. Dem Witwer wurden 127.000 Euro Schadenersatz zugesprochen.

Das Grundsatzurteil öffnet nach verschuldeten Todesfällen (meist bei Verkehrsunfällen) eine Tür zu weiteren ersatzfähigen Dienstleistungen. Der Wirtschafts- und Arbeitsrechtsprofessor an der Technischen Hochschule im deutschen Aachen, Christian Huber, lobt in der Zeitschrift für Verkehrsrecht (Manz) die „menschliche Einfühlsamkeit“ der Höchstrichter. Jemand, der seinen Ehepartner verliert, müsse nicht auch noch den Hund hergeben, weil er sich dessen Betreuung nicht mehr leisten kann.

„Was für den einen das Haustier ist, das sind für einen anderen die Pflanzen“, sagt Huber: Bei einem Aquarium gehe wohl das eine ins andere über. Die Haltung von Tieren und Pflanzen gehört nach diesem Urteil jedenfalls zum „Wohnkomfort im weiteren Sinn.“ Die Grenzlinie müsse man beim nicht mehr ersatzfähigen Hobby ziehen.

Kommentare