Sieben Wege aus der Haft

Der einstige „Rotlicht-Boss“ Richard Steiner muss gar nicht (mehr) ins Gefängnis...
Von Aufschub über bedingte Entlassung bis Vollzugsuntauglichkeit gibt es einige Varianten.

Als letzter Ausweg, der Haftstrafe zu entkommen, bleibt die Vollzugsuntauglichkeit. Der zu zehn Jahren verurteilte Ex-Bawag-Chef Helmut Elsner ist das Paradebeispiel dafür, der Herzkranke durfte das Gefängnis nach über vier Jahren verlassen.

Wie man die Haftstrafe – zu der man gerade verdonnert wurde – erst gar nicht anzutreten braucht, machte „Rotlicht-Boss“ Richard Steiner vor. Der Schöffensenat verhängte (nicht rechtskräftig) drei Jahre unbedingt und gewährte dem 42-Jährigen in einem Aufwaschen auch gleich die bedingte Entlassung. Steiner hatte zwei Jahre in U-Haft verbracht, das sind zwei Drittel der Strafe, der Rest wird bei „Wohlverhalten“ seit Anklageerhebung regelmäßig erlassen.

Die Regelung ist keine spezielle „Lex Steiner“ und nicht neu. Die Richter müssen bei der Urteilsverkündung überprüfen, ob der Angeklagte die Erfordernisse für ein vorzeitiges Ende der Haftstrafe auf Bewährung erfüllt.

Kurze Haft

Zwischen den zwei Auswegen aus der Haft wie in den Fällen Steiner und Elsner gibt es für Rechtsbrecher noch andere Möglichkeiten, sich die Zeit hinter Gittern ganz zu ersparen oder möglichst kurz zu halten:

  • Aufschub: Es beginnt mit Strafaufschub aus gesundheitlichen oder wirtschaftlichen Gründen. Wird er für eine längere Zeitspanne gewährt, kann man auf nachträgliche Herabsetzung der Strafe durch das Gericht hoffen. Wobei es nicht schadet, in der Zwischenzeit Schaden gutgemacht, eine Therapie absolviert und eine geregelte Arbeit gefunden zu haben.
  • Fußfessel: Die Haftstrafe kann zum Teil oder ganz im elektronisch überwachten Hausarrest verbüßt werden (das machen zurzeit in ganz Österreich 233 Verurteilte). Auch von dieser Maßnahme kann man nach zwei Dritteln der Zeit bedingt befreit werden. Beides, Aufschub mit Strafmilderung und Fußfessel mit vorzeitigem Ablauf, ist einem Salzburger Vergewaltiger gelungen. Für Sextäter wurden die Auflagen mittlerweile verschärft.
  • Freigang: Schon beim Einrücken ins Gefängnis wird der voraussichtliche Entlassungstermin berechnet. Es kommt auf das Delikt und die „Spruchpraxis“ des jeweiligen Bundeslandes an. Im Westen gibt es Chancen auf Entlassung nach der Hälfte, im Osten erst nach zwei Dritteln, wenn überhaupt. Ein bis zwei Jahre vor diesem Termin werden die ersten Freigänge zwecks Vorbereitung auf die Freiheit gewährt.
  • Amnestie: Der Bundespräsident kann Strafen im Einzelfall herabsetzen oder die Freilassung von Häftlingen vor Weihnachten veranlassen.
  • Bedingte Entlassung: Bei lebenslanger Haft wird nach 15 Jahren erstmals geprüft, ob der Verurteilte vorzeitig entlassen werden kann. Kürzlich wurde ein gebürtiger Türke nach 15 Jahren auf Bewährung freigelassen, der 1998 seine Tochter in der Türkei hatte umbringen lassen. Die Regel ist das aber nicht.
Haftdauer

Die durchschnittliche Anzahl der Tage hinter Gittern hat sich von 435 im Jahr 2007 auf 484 im Jahr 2011 erhöht. 42,9 Prozent aller Häftlinge (derzeit 8800) sitzen Strafen bis zu einem Jahr Haft ab.

Bedingte Entlassung

2007 saßen 4427 Häftlinge bis zum letzten Tag, 1647 kamen früher frei. 2011 verbüßten 3571 alles, 2869 wurden bedingt entlassen.

Neues Delikt

43,3 Prozent der vorzeitig Entlassenen wurden binnen vier Jahren erneut verurteilt. Bei den Rechtsbrechern, die ihre Strafe bis zum letzten Tag absaßen, wurden über 60 Prozent rückfällig.

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