Patientenanwalt muss für Ordi-Kontrolle zahlen

Patientenanwalt muss für Ordi-Kontrolle zahlen
600 Euro für Anregung einer Praxisprüfung

Einigermaßen verblüfft war Niederösterreichs Patientenanwalt Gerald Bachinger, als er vor wenigen Tagen Post von der ÖQMed bekamt. Diese Stelle gehört zur Ärztekammer und ist laut Gesetz für die Qualitätskontrollen in Arzt-Ordinationen zuständig. Und genau dafür verlangt die ÖQMed jetzt in einem konkreten Anlassfall von der nö. Patientenanwaltschaft 600 Euro plus 20 Prozent Umsatzsteuer.

Bachinger hatte gemäß Ärztegesetz bei der ÖQMed eine Ordinationsprüfung bei einer Ärztin angeregt, nachdem es dort wiederholt zu Patientenbeschwerden gekommen war. Die ÖQMed schickte Bachinger nun das nötige Antragsformular, das dem KURIER vorliegt. Darin ist vermerkt, dass der Antragsteller auch gleich die Kosten für die Prüfung übernehmen muss. „Das ist mehr als skurril und nur eine weitere Hürde, die die ÖQMed aufbaut“, empört sich Bachinger.

Der Hintergrund: Bereits zu Jahresbeginn regte der Patientenanwalt bei der ÖQMed die Prüfung von mehreren Praxen an, bei denen es in den vergangenen Jahren immer wieder zu Behandlungsfehlern gekommen war (der KURIER berichtete). Nachdem die ÖQMed der Anregung über Monate nicht nachkam, richtete Bachinger zuletzt eine Aufsichtsbeschwerde an Gesundheitsminister Alois Stöger (SPÖ). Diese wird gerade geprüft.

Keine Grundlage

Jetzt hat der Patientenanwalt abermals das Ministerium kontaktiert: Dieses soll klären, ob die Weiterverrechnung der Kosten der Prüfung überhaupt gesetzeskonform ist. Dort ist man über die Vorgehensweise der ÖQMed ebenfalls erstaunt: „Ich sehe für die Weiterverrechnung weit und breit keine rechtliche Grundlage“, sagt Jurist Gerhard Aigner.

Esther Thaler von der ÖQMed sieht das anders: Auch Leistungen, die etwa von der Polizei auf Betreiben einer Privatperson erbracht würden, seien von dieser zu bezahlen. Liege die Schuld bei jemand anderem, so könne sich der Zahlungspflichtige schadlos halten. „Auf eine bestellte Qualitätskontrolle angewendet, bedeutet das, dass der Patientenanwalt den Ersatz der Kosten beim betroffenen Arzt betreiben kann, sofern der Verdacht auf Qualitätsmängel durch eine Überprüfung bestätigt wird.“

Kommentare