ÖBB haften nicht für abgelegtes Gepäck in den Waggons

.
Bei dem im Waggon vorhandenen offenen Regal handle es sich nicht um ein eigenes "Gepäckabteil".

Wem auf einer Zugreise das Gepäck gestohlen wird, das er auf Anordnung des Zugbegleiters in ein vom eigenen Sitz nicht einsehbares offenes Gepäckregal deponieren musste, hat keinen Haftungsanspruch gegenüber der Bahn – zu dieser Entscheidung ist nun der Oberste Gerichtshof (OGH) gekommen, nachdem eine betroffene Frau damit bis vor das Höchstgericht gezogen ist.

Der Anlassfall ereignete sich bei einer Bahnreise mit dem ÖBB-Railjet von Budapest nach Salzburg im Mai 2013. Die Klägerin hatte eine große Reisetasche mit, die für die Ablage über ihrem Sitz zu groß war. Auf Anweisung des Schaffners deponierte sie die Tasche auf einer Gepäckablage im Waggon, die von ihrem Sitzplatz aber nicht eingesehen werden konnte.

7600 Euro Schadenersatz gefordert

Nachdem die Tasche während der Fahrt abhandengekommen war, verlangte sie von den ÖBB 7600 Euro Schadenersatz. Ihre Begründung war, das Bahnunternehmen habe durch die Weisung des Schaffners eine Verwahrungspflicht übernommen.

Der OGH wies in seiner Entscheidung darauf hin, dass ein Reisender zwar leicht tragbare Gegenstände als Handgepäck unentgeltlich in einem Waggon mitnehmen darf, dieses aber an den vorgesehenen Stellen zu deponieren habe. Der Schaffner habe die Frau lediglich an diese Verpflichtung erinnert, sodass seine Anweisung nicht als Übernahme von Verwahrungspflichten gedeutet werden kann. Bei dem im Waggon vorhandenen offenen Regal handle es sich auch nicht um ein eigenes "Gepäckabteil".

Kommentare