Dubiose Nebenjobs im Staatsdienst

Dubiose Nebenjobs im Staatsdienst
Der Fall einer Gefängniswärterin, die auch im Puff aufpasst, löst Diskussionen um die Zuverdienste von Beamten aus.

Nebenjobs für Beamte sind eine heikle Sache. Sie dürfen dem Ansehen des Berufes nicht schaden, keine Befangenheit auslösen und auch zeitlich den Brotberuf nicht beeinträchtigen. Auf alle Fälle müssen derartige Tätigkeiten gemeldet werden (siehe Zusatztext).

Justizwachebeamtin Andrea T. aus dem Westen des Landes hat den Bogen des Erlaubten eindeutig überspannt. Die Frau Revierinspektor meldete der Justizbehörde einen Zuverdienst: Sie sei nebenberuflich für die Sicherheit, das Inkasso der Mieten und des Wäschegeldes sowie die Wäscheausgabe eines „Lokals“ zuständig. Allerdings „vergaß“ die Beamtin auf ein entscheidendes Detail – das Lokal, in dem sie für Ordnung sorgte, war ein Bordell.

Empfangsdame

Sechs Euro kassierte Andrea T. pro Stunde in ihrer Nebenbeschäftigung. Dem Vorgesetzten erzählte sie, sie würde ausschließlich im Büro und am Empfang arbeiten. „Meine Tätigkeit beschränkt sich ausschließlich auf die Freizeit und wird mich bei der Erfüllung meiner dienstlichen Aufgaben nicht behindern oder sonstige dienstliche Interessen gefährden“, erklärte sie vollmundig.

Der Zusatzjob dürfte der Frau durchaus gefallen haben. Sie nahm sich sogar Urlaub, um fast täglich von 18 bis 24 Uhr und an den Wochenenden von 10 bis 22 Uhr im Bordell zu arbeiten.

Dass auch die Kriminalpolizei des Öfteren im Rotlicht ermittelt, dürfte in den Überlegungen der Justizwachebeamtin keine Rolle gespielt haben. Doch im Rahmen einer Erhebung wurden die Ermittler auf Andrea T. aufmerksam – rasch bekam auch die Vollzugsdirektion Wind von der Sache. Unverzüglich folgte die schriftliche Weisung, diese Beschäftigung einzustellen. Mit dem Hinweis, es sei nicht auszuschließen, dass es im Bordell – etwa im Eingangsbereich – zu persönlichen Kontakten mit Kunden und Prostituierten kommen könnte; und die Herrschaften könnte die Justizwachebeamtin ja auch im Gefängnis wieder treffen. Die Aufforderung ignorierte die Revierinspektorin allerdings: Sie arbeitete weiter.

Geldstrafe

Das kam der Frau schlussendlich teuer zu stehen. Der Fall landete vor der Disziplinarbehörde. Für die war der Fall klar: „Eine Tätigkeit in einem der Prostitution gewidmeten Betrieb, ist per se dem Ansehen der Justiz abträglich.“ Die Beamtin muss eine Geldstrafe in Höhe von drei Monatsbezügen zahlen.

Wenn es um Nebenjobs geht, gibt es genaue Vorgaben für Beamte. Zusätzlich müssen Vorgesetzte von Fall zu Fall entscheiden. Eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung beginnt bei einem Zusatzeinkommen von 730 Euro pro Jahr. Grundsätzlich verboten sind Tätigkeiten im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder einem sonstigen Organ einer auf Gewinn gerichteten juristischen Person (unabhängig vom erzielten Einkommen).

Ein Check in den Ministerien ergab: Nur Justiz- und Verteidigungsministerium wissen detailliert Bescheid, wie viele Beamte einen Nebenjob haben. Von den rund 4000 Justizwache-Beamten haben derzeit 523 eine Nebenbeschäftigung oder -tätigkeit. Bei den 2534 Richtern und Staatsanwälten sind es 486 (Stand 2012).

Genauestens geregelt sind auch Nebenbeschäftigungen für Bedienstete des Bundesheeres. All jene, die in der nachrichtendienstlichen Aufklärung oder Abwehr tätig sind, dürfen weder als Detektiv, noch bei privaten Sicherheitsfirmen arbeiten. Untersagt ist unter anderem auch Mitarbeit in Unternehmen für automatische Datenverarbeitung und Informationstechnik, Inkassobüros und – dezidiert – Sprengungsunternehmen. Trotz der Einschränkungen sind rund 2000 der 22.000 Mitarbeiter des Verteidigungsministeriums und des Heeres nebenberuflich aktiv. „Die Mitarbeiter sind unter anderem in der Landwirtschaft, als Autoren, Lehrbeauftragte, Webdesigner, Werbegrafiker oder Berater tätig“, heißt es seitens des Ministeriums.

Genehmigung

Auch Lehrern ist ein Nebenjob nicht grundsätzlich untersagt. Für diese Berufsgruppe gibt es aber eine Sonderregelung: Nebenberuflichen Mitarbeit in einer Privatschule, Privatunterricht von Schülern oder das Engagement in einer privaten Lehr- und Erziehungsanstalt bedürfen vorab einer Genehmigung durch die Dienstbehörde, erklärt man im Unterrichtsministerium.

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