Estibaliz C. darf Hochzeitsnacht in Haft nicht nachholen

Lebenslang: Estibaliz Carranza ermordete zwei Männer.
Kein Verhütungszwang: Gefängnisverwaltung befürchtet neuerliche Schwangerschaft der Doppelmörderin

Die Doppelmörderin Estibaliz Carranza wird die Hochzeitsnacht mit ihrem Ehemann, den sie nach ihrer Verhaftung geheiratet hatte, nicht so bald nachholen können. In der Frauen-Justizanstalt Schwarzau, NÖ, will man den unbewachten Langzeitbesuch nicht genehmigen, weil zu befürchten ist, dass die 36-Jährige erneut schwanger werden könnte.

Fluchtpläne

Schon vor Monaten soll sich die zu lebenslanger Haft plus Maßnahmenvollzug verurteilte Ex-Eissalon-Betreiberin gegenüber Mithäftlingen gebrüstet haben, den unbewachten Besuch für eine Flucht nützen zu wollen. Dieses Risiko will die Gefängnisleitung nicht eingehen. Während einer Schwangerschaft in der Justizanstalt mit häufigen Ausfahrten zu Untersuchungen wäre die Fluchtgefahr noch größer, heißt es.

Einige Insassinnen lassen sich vor dem Langzeitbesuch ihrer Partner eine Drei-Monats-Spritze zur Verhütung geben. Zwingen kann man sie dazu aber nicht. Estibaliz Carranza war bereits schwanger ins Gefängnis gekommen und hatte im Jänner 2012 einen Sohn zur Welt gebracht. Weil das Jugendamt das Kindeswohl gefährdet sah, wurde der Mutter der Bub gleich nach der Geburt abgenommen. Er lebt bei Carranzas Mutter in Barcelona, die Oma kommt regelmäßig mit ihm auf (überwachten) Besuch in die Schwarzau.

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Die potenzielle Gefährdung von Kind und Ehemann ist inzwischen kein großes Thema mehr. Immerhin hatte die gebürtige Spanierin zwei Männer erschossen, zerteilt und im Keller unter ihrem Eissalon in Wien-Meidling tiefgefroren bzw. einbetoniert. Die Linzer Gerichtspsychiaterin Adelheid Kastner hat Carranza in ihrem aktuellen Gutachten bescheinigt, dass sie nach Fortschritten in der Therapie mache keine unmittelbare Gefahr darstelle.

Carranza wird der unbewachte Besuch durch Mutter und Kind bzw. Ehemann trotzdem verwehrt, Anstaltsleiter Gottfried Neuberger will dazu nichts sagen. Sie kann beim Oberlandesgericht Wien Beschwerde einlegen.

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