Bitterer Ernst im Funpark

Mit Snow- und Funparks wollen Skigebiete bei Jungen punkten.
Schweizer nach Unfall in Tirol gelähmt. OGH könnte Haftungsfrage klären.

Entertainment heißt eines der Schlagworte, mit denen Österreichs Liftbetreiber in einem hart umkämpften Markt punkten wollen. Funparks boomen seit Jahren und sollen junges Volk anziehen. Ohne die Hindernisparcours kommt kaum noch ein heimisches Skigebiet aus. Umso gespannter verfolgt man in der Branche einen Prozess in Tirol, der nun in die nächste Runde geht.

Das Oberlandesgericht Innsbruck hat eine Entscheidung der ersten Instanz in einem zivilen Haftungsstreit aufgehoben. Das Erstgericht hatte Ende 2014 die Klage eines Schweizers abgewiesen, der seit einem Unfall in einem Snowpark in Ischgl schwerstbehindert ist. Der Kläger sei selbst für jenes „erhöhte und vor allem nicht abschätzbare Risiko“ verantwortlich, das er im Dezember 2010 eingegangen war, hieß es.

Der damals 16-Jährige war schwer gestürzt, nachdem er bei einer sogenannten BigAirbag-Anlage mehr Anlauf als vorgesehen genommen und dafür eine Absperrung umkurvt hatte. „Er hat Zäune in einem S umfahren“, erklärt Wigbert Zimmermann, Sprecher des Oberlandesgerichts. Das teilt zwar die Ansicht des Erstgerichts, dass die Startposition der Anlage klar erkennbar gewesen ist. Es gäbe aber noch offene Fragen. Eine davon soll der Oberste Gerichtshof (OGH) klären, wenn er angerufen wird. Und davon ist auszugehen.

Es geht um die Aufsichtspflichten. So verlangt der OGH etwa in Schwimmbädern, dass unerlaubtes Rutschen auf Knien von Badewärtern zu unterbinden ist. Nun ist die Frage, ob ähnliche Aufsichtspflichten auch für Betreiber von Funparks gelten. Der Richter erster Instanz muss daher auch noch klären, ob bereits vor der verunfallten Schweizer andere Nutzer von der unzulässigen Startposition losgefahren sind. Der Schweizer ist 2010 nach dem Sprung über eine Schanze, nicht wie vorgesehen auf einem Luftkissen, sondern der Piste aufgeschlagen und seither querschnittsgelähmt. Er klagte auf 280.000 Euro und künftige Schäden.

Für den Innsbrucker Rechtsanwalt Hermann Holzmann, der das Skigebiet vertritt, stellt das Verfahren über den konkreten Fall hinaus, „einen Musterprozess darüber dar, wie Eigenverantwortung zu werten ist.“

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