Bettlerin musste Erbrochenes aufwischen

Bettlerin musste Erbrochenes aufwischen
Die Frau hatte sich in der Dienststelle übergeben. Rüge für die Polizei wegen Erniedrigung.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol hat den Umgang der Polizei mit einer Bettlerin als erniedrigende Behandlung und Missachtung der Menschenwürde verurteilt. Die Frau hatte, als ihr bei der Polizeiinspektion schlecht geworden war, ihr Erbrochenes selbst aufwischen müssen.

Weil sie eine Verwaltungsstrafe offen hatte, war die Rumänin von zwei Beamten mitgenommen worden. Sie musste sich auf einen Sessel setzen, war aber offensichtlich so erschöpft, dass sie sich auf den Boden legte. Dort erbrach sie und wurde kurz bewusstlos. Ein Beamter schüttete ihr Wasser ins Gesicht, erklärte die Bettlerin später vor dem Landesverwaltungsgericht.

Gesicht besprenkelt

Bei der Befragung der Polizisten klang das anders: Man sei davon ausgegangen, dass die Ohnmacht nur gespielt sei. Ein Beamter habe seine Finger in ein Glas Wasser getaucht und das Gesicht der Frau „mit Wasser besprenkelt.“

Dann warf man ihr einen Fetzen vor die Füße und forderte sie auf, das Erbrochene selbst aufzuwischen. Die Beamten holten keinen Arzt, boten keine Kontaktaufnahme mit einer Vertrauensperson an und zogen keinen Dolmetscher bei. Anschließend wurde die Frau im Polizeiarrest in eine Zelle gesperrt und nach etwa acht Stunden freigelassen.

Nachdem alles vorbei war, reichte die Bettlerin mit Unterstützung eines Anwalts Maßnahmenbeschwerde ein. Ihre Anhaltung wurde mit der Begründung als rechtmäßig erkannt, dass es sich um den „Wunsch“ der Beamten gehandelt habe, sie möge mit ihnen kommen; es liege somit ein „freiwilliges Mitkommen“ vor.

Was das Aufwischen des Erbrochenen anbelangt, fehle es zwar auch hier „an der Befehls- und Zwangsgewalt“, dennoch handle es sich um eine erniedrigende Behandlung.

Die Frau habe sich in einem Zustand „der besonderen Verletzlichkeit“ befunden. In diesem Zustand von ihr zu verlangen, „sie möge ihr Erbrochenes aufwischen, stellt eine besondere Demütigung dar.“

Dass zu keinem Zeitpunkt eine weibliche Amtsperson beigezogen wurde und „trotz Sprachbarriere keine Bemühungen um eine Erleichterung der Kommunikation erkennbar ist“, wurde ebenfalls gerügt.

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