Mörder kehrte unbemerkt zurück

Amyn Radwan Gindia
Seine Einreise nach Österreich hat Amyn Radwan Gindia jedoch angekündigt.

Fast 25 Jahre saß Amyn Radwan Gindia (47) nach einem Polizistenmord im Gefängnis. Obwohl er nach der Entlassung im November nach Ägypten ziehen wollte – er unterschrieb eine eidesstattliche Erklärung – wurde er vor einer Woche bei einem Einbruch ertappt und bei der Flucht von Polizeikugeln lebensgefährlich verletzt. Mittlerweile ist er ansprechbar, äußert sich aber nicht zu seiner Tat oder erklärt, warum er wieder im Land ist.

Lebenslange Haft endet in Österreich durchschnittlich nach 22,5 Jahren. Wer freikommt, der hat eine Probezeit von meist zehn Jahren zu absolvieren, in der er sich nichts zuschulden kommen lassen darf. Gindia umging die Bewährungsauflagen, wie das regelmäßige Melden, indem er noch am Tag seiner Enthaftung nach Ägypten zog. Der österreichische Staatsbürger bekam dort bei seinem Onkel eine Arbeitsstelle. "Die Bewährungshilfe hat das familiäre Umfeld geprüft und immer wieder Kontakt zu Herrn Gindia gehabt", erklärt der Vizepräsident des Landesgerichts in Steyr, Christoph Mayer. Nachdem der Mann nach Jahren im Hochsicherheitstrakt von Stein nach Garsten überstellt wurde, entschied das Landesgericht Steyr positiv über den Antrag auf vorzeitige Haftentlassung.

Warum der Mörder im Februar unbemerkt wieder im Land war, kann in Steyr und auch an anderen Stellen der Justiz niemand beantworten. Fest steht, dass er seine Einreise nach Österreich angekündigt hat. "Herr Gindia hat im Jänner beim Gericht angerufen und dort bekannt gegeben, dass er für einige Tage einreisen müsse, um sich einer medizinischen Behandlung zu unterziehen. Am 30. Jänner wollte er wieder ausreisen", so Mayer. Unbemerkt dürfte Gindia aber nicht nach Ägypten zurückgekehrt sein. "Wir haben der Bewährungshilfe den Auftrag gegeben, einen Bericht zu erstellen, inwiefern der Kontakt zu Herrn Gindia geführt wurde", sagt Mayer. Der Bericht dient dazu, die Angaben des Mannes zu verifizieren und die Einleitung eines Widerrufsverfahrens der bedingten Entlassung zu prüfen.

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