Niemand haftet für die tödliche Flugprüfung

Flugschüler und Prüfer starben bei dem Unfall.
Prüfer und Schüler starben, Eltern bekommen nicht einmal die Begräbniskosten.

Theoretisch hätte der Prüfungskandidat das vom Prüfer verlangte Flugmanöver verweigern können. Dann hätte der 20-Jährige die Prüfung wahrscheinlich nicht bestanden und den Berufspilotenschein nicht bekommen, dafür wären er und der Prüfer vielleicht noch am Leben.

Vier Jahre lang prozessierten die Eltern des jungen Flugschülers aus Tirol nach der tödlichen Flugprüfung um die Amtshaftung. Die Flugsicherungsbehörde Austro Control hatte für den Prüfungsflug am 2. September 2010 einen Prüfer bestellt, dem zwar der Flugweg vorgegeben wird, der ansonsten aber in seiner Beurteilung völlig unabhängig ist. Der Flugschüler hätte zwar eine Mitsprachemöglichkeit bei der Auswahl des Prüfers gehabt, er wurde aber gar nicht erst gefragt.

Der 20-Jährige hatte bereits die theoretische Ausbildung sowie den Praxisunterricht erfolgreich hinter sich gebracht, es fehlte ihm nur noch diese praktische Abschlussprüfung.

Gegen Böschung

Der Flug ging von Linz-Hörsching nach Hirschbach, OÖ. Bei der Landung soll der Prüfer ein Flugmanöver verlangt haben, für das das angeflogene Flugfeld nicht geeignet sein soll. Das zweimotorige Kleinflugzeug Tecnam P2006T verfehlte die Rollbahn, prallte gegen eine Böschung und ging explosionsartig in Flammen auf. Flugschüler und Prüfer starben.

Amtlich ist die kolportierte Unglücksursache nicht. Das tut aber letztlich auch gar nichts zur Sache. Denn der Prüfer ist kein Organ, er hat keine hoheitlichen Aufgaben erfüllt, die Republik Österreich haftet daher nicht.

Die Eltern des 20-Jährigen bekommen nicht einmal die Begräbniskosten ersetzt, auch die Bürgschaft für den Kredit des Sohnes (die Ausbildung zum Berufspiloten ist teuer) übernimmt der Staat nicht.

Im Urteil des Obersten Gerichtshofes (zitiert in der ZVR, Manz) steht, dass der Flugprüfer bloß ein Gutachter ist, der aufgrund seiner Fachkenntnisse eine Entscheidungshilfe bei der Feststellung der praktischen Befähigung des Schülers bietet. Er übt eine Sachverständigentätigkeit in einem behördlichen Verfahren aus, Hoheitsakt ist das aber noch keiner.

Einen solchen erfüllen zwar Mitarbeiter einer Kesselprüfstelle oder Mechanikermeister, die Begutachtungsplaketten für Kraftfahrzeuge ausstellen, nicht aber Flugprüfer.

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