Feiern auf Kosten der Feuerwehr

Alleine in NÖ werden 800 Feuerwehrfeste pro Jahr veranstaltet.
Alibi-Feste schaden Blaulichtorganisationen, sagen Feuerwehr und Wirtschaftskammer.

Seit die Registrierkassenpflicht gilt, lassen sich Einnahmen nicht mehr so einfach wie bisher an der Finanz vorbeischleusen. Funktionäre, die beim Veranstalten ihrer Vereinsfeste bisher steuerliche Freigrenzen ignorierten oder die Gemeinnützigkeit als Deckmantel zum Abkassieren nutzten, stehen deswegen unter Druck.

Niederösterreichs Landesfeuerwehrchef Dietmar Fahrafellner und Mario Pulker, Bundesobmann der Gastronomie in der Wirtschaftskammer, fordern im KURIER-Gespräch eine strengere Definition der Gemeinnützigkeit, weil Alibi-Events nicht nur den Wirten, sondern auch Blaulichtorganisationen finanziell schaden.

Feiern auf Kosten der Feuerwehr
Streitgespräch Wirtschaftskammer NÖ, Landesfeuerwehrkommando, Fahrafellner und Pulker
Glaubt man einer Studie der Johannes-Kepler-Universität in Linz, dann veranstalten rund 120.000 Vereine im Osten Österreichs ungefähr 30.000 Feste pro Jahr. Dass eine große Anzahl dieser Vereine nicht unter die Definition der Gemeinnützigkeit fällt, bringt Kammerfunktionär und Gastronom Mario Pulker auf die Palme. "Sie dienen nicht der Allgemeinheit, sondern verfolgen eigennützige Zwecke. Sie zahlen weder Steuern, noch kümmern sie sich um hygienische Standards." Zu dieser Gruppe gehören aus seiner Sicht auch politische Vorfeldorganisationen wie etwa Junge ÖVP, SJ, Junge Grüne oder Ring Freiheitlicher Jugend, aber nicht die freiwilligen Feuerwehren: "Jeder weiß, wie wichtig es ist, dass unsere Kameraden einsatzbereit sind. Ohne Einnahmen aus ihren Festen fehlen Mittel für neue Geräte."

Gesetzlicher Auftrag

Landesfeuerwehrchef Dietmar Fahrafellner sagt, dass es ohne Feste nicht geht: "100 Prozent der Einnahmen fließen in den eigenen Betrieb. Bei Baukosten von 1,9 Millionen Euro für ein neues Feuerwehrhaus muss ein erheblicher Teil selbst erwirtschaftet werden", betont Fahrafellner. "Wir haben sogar den gesetzlichen Auftrag, bei der Finanzierung des Dienstbetriebes mitzuhelfen."

Dass sich auch manche Feuerwehren beim Organisieren ihrer Veranstaltungen nicht an die Drei-Tages-Regelung (siehe Zusatzinfo unten) halten, dafür hat Fahrafellner kein Verständnis: "Das wird sich die Gastronomie nicht gefallen lassen. Außer die Einnahmen werden versteuert", betont der Feuerwehr-Chef. Sobald die Regelung nicht mehr eingehalten wird, gilt die Registrierkassenpflicht.

Eine "Aktion scharf" müssen Feuerwehren aber nicht fürchten. Jedoch dort, wo die Gemeinnützigkeit nur vorgeschoben wird, sollen versteckte Kontrolleure im Auftrag der Wirtschaftskammer unterwegs sein. "Neben Blaulichtorganisationen werden auch keine Blasmusikvereine und Sportlerfeste geprüft", versichert Pulker.

Genaue Definition

Um Unschärfen im Gesetz zu beseitigen, fordert er eine strenge und exakte Definition der Gemeinnützigkeit und Mildtätigkeit. "Ich kenne politische Vorfeldorganisationen, die bei ihren illegalen Festen an einem Wochenende 180.000 Euro umsetzen. Sie glauben, sie seien im Interesse der Allgemeinheit unterwegs, sind sie aber nicht. Deshalb müssen wir das unterbinden. Auch deswegen, weil die Feuerwehren dadurch Geld verlieren", sagt Pulker. Das sieht Fahrafellner ähnlich. "Jeder Gast hat ein bestimmtes Budget für Festbesuche. Ist das aufgebraucht, wird weniger konsumiert oder man bleibt zu Hause", sind sich beide einig.


Gesetz: Bestimmungen und Ausnahmen

Feste, Bälle oder Kränzchen, die von Körperschaften öffentlichen Rechts (dazu zählen Feuerwehren) organisiert werden, sind von der Körperschafts- und Umsatzsteuer unter gewissen Voraussetzungen befreit: (...) Die Veranstaltungen müssen nach außen hin erkennbar zur materiellen Förderung eines bestimmten Zwecks abgehalten werden. Die Erträge aus der jeweiligen Veranstaltung müssen nachweislich für diesen Zweck verwendet werden. Mit dieser Veranstaltung sind an höchstens drei Tagen im Jahr gastgewerbliche Betätigungen (Abgabe von Speisen und Getränke) verbunden. Sind diese Punkte erfüllt, besteht sowohl keine Einzelaufzeichnungs- als auch Registrierkassenpflicht.

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