Streit um Doppelstrafe für Alkolenker

Streit um Doppelstrafe für Alkolenker
Doppelstrafe für Alkolenker aus NÖ in Bayern und daheim gleichheitswidrig?

Herr M. (Name von der Redaktion geändert) aus dem Bezirk St. Pölten hatte Pech. Der 40-jährige Unternehmer war mit einer Musikgruppe in Bayern unterwegs, hatte eine Übernachtung eingeplant, doch weil das Hotel überbucht war, fuhr er am 20. Mai nächtens mit dem Schlagzeuger heim – direkt in eine Polizeikontrolle. Was M. nicht wusste: Man hatte ihm zum Abschied nicht eine normale Maß Bier, sondern Starkbier eingeschenkt. Der Alkomat zeigte 0,8 Promille.

Logische Folge: Der Lenker bekam ein Monat Fahrverbot in Deutschland und 528,50 Euro Bußgeld aufgebrummt. M. zahlte anstandslos und hielt sich von 14. Juli bis 13. August (Führerscheinvermerk) automobil von Deutschland fern. Damit meinte er, seinen erstmaligen Ausrutscher – M. hat verkehrsmäßig eine „weiße Weste“ – getilgt zu haben. Grob gefehlt. Fünf Monate nach der Alkosünde flatterte dem Unternehmer ein Bescheid der BH St. Pölten ins Haus, der ihn aus allen Wolken fallen ließ: Man teilte ihm mit, dass sein Führerschein für ein Monat entzogen werde und er außerdem ein „Verkehrs-Coaching“ absolvieren müsse. Es handle sich dabei „nicht um eine Strafe, sondern um eine Schutzmaßnahme“ wurde er aufgeklärt.

Höchstgericht

„Ich verstehe nicht, wovor ich oder jemand anderer geschützt werden sollte. Der Vorfall in Bayern liegt lang zurück und ich habe mir seither nichts zu schulden kommen lassen“ sagt M. , der sein Auto beruflich braucht. Über seinen St. Pöltener Anwalt Christian Függer bekämpft er die „Doppelstrafe“ beim Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes und ist entschlossen, bis zum Höchstgericht dagegen anzurennen. „Hier liegt eine völlig ungleiche Behandlung von EU-Bürgern vor“ erklärt Függer. „Es ist massiv gleichheitswidrig, wenn über jemand gleich zweifach sogenannte Schutzmaßnahmen verhängt werden, nur weil er ein Österreicher ist.“ Als Deutscher wäre M. ja bloß mit Geldbuße und Fahrverbot durchgekommen.

Diese Doppelbestrafung sei gängige Praxis, weiß man bei der ÖAMTC-Rechtsberatung. Ausgehend vom Führerscheingesetz, wo es im Absatz 7 heißt: Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen und bestraft wurden, seien nach Maßgabe (!) der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.

Die meisten Alkosünder nehmen die Zweigleisigkeit schamhaft hin. Herr M. jedoch will, „nicht aufgeben, bevor diese Ungerechtigkeit aufgehoben wird“.

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