Slav AG blitzt vor OGH ab

Verkauf der Bank Burgenland wird nicht rückabgewickelt, sagt OGH.
Österreichisch-ukrainisches Konsortium wollte Rückabwicklung des Bank-Verkaufs von 2006.

Das Land und die Grawe können aufatmen, es gibt keine Rückabwicklung des Verkaufs der Bank Burgenland. Der Oberste Gerichtshof hat mit Entscheidung vom 25. März dem von der Slav AG angestrengten Revisionsverfahren „nicht Folge gegeben“.

Zum Hintergrund: Das Land Burgenland hatte die Bank 2006 um 100,3 Millionen Euro an die Grazer Wechselseitige verkauft, obwohl das österreichisch-ukrainische Konsortium Slav 55 Millionen Euro mehr geboten hatte. Die Slav AG, Eigentümer sind Andrej und Sergej Kljujew, enge Vertraute des früheren ukrainischen Präsidenten Viktor Janukowitsch, klagte wegen Wettbewerbsverzerrung und bekam im vergangenen Herbst vom EuGH Recht. Ende Februar 2014 zahlte die Grawe die unzulässige „Beihilfe“ von 50,8 Millionen Euro ans Land zurück.

Die Slav AG hatte sich aber auch an den OGH gewandt und eine Rückabwicklung des Aktienkaufvertrags vom 10. 3. 2006, (...) die Zurückzahlung des Kaufpreises an die Grawe und die Übergabe der Aktien ans Land verlangt. Das Verfahren wurde Ende 2008 eingefroren und taute nach der EuGH-Entscheidung und einem Antrag der Slav wieder auf. Jetzt liegt die Entscheidung vor.

Die von Norbert Gugerbauer vertretene Slav hatte laut OGH argumentiert, „ihr Wettbewerbsnachteil“ liege nicht darin, dass die Grawe „durch den Erwerb der Bank Burgenland bereichert“ sei, sondern, dass die Slav selbst „rechtswidrig um den Zuschlag gebracht worden“ sei. „Dadurch hätte sie nicht in der Europäischen Union tätig werden können.“ Das Zahlen eines Aufpreises durch die Grawe „könne diesen fortdauernden Wettbewerbsnachteil nicht beseitigen“.

Der Senat des OGH konnte dem nicht folgen. „Es mag zwar zutreffen, dass die Klägerinnen durch das Verhalten der Beklagten faktisch gehindert wurden, innerhalb der Union tätig zu werden. Eine solche Tätigkeit zu ermöglichen ist aber nicht Zweck des unionsrechtlichen Beihilfeverbots“. Zudem würde auch die von der Slav begehrte Rückabwicklung nicht automatisch dazu führen, dass sie selbst zum Zuge käme. Land und Grawe könnten ja „neuerlich einen Vertrag zu nun marktkonformen Bedingungen“ schließen, befinden die Höchstrichter in ihrem dem KURIER vorliegenden Urteil. Und: „Aus diesen Gründen müssen die auf Rückabwicklung gerichteten Begehren (...) scheitern“.

Dieses Urteil ist letztinstanzlich, es gibt dagegen keine Rechtsmittel mehr.

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