Abfragen aus dem Melderegister: Freispruch

Landesgericht Eisenstadt
Staatsanwaltschaft Eisenstadt hatte dem Beamten Amtsmissbrauch vorgeworfen. Der Schöffensenat sprach den Polizisten im Zweifel frei.

Ein 52-jähriger Polizist aus dem Südburgenland saß am Donnerstag auf der Anklagebank des Landesgerichtes Eisenstadt. Die Staatsanwaltschaft warf ihm vor, wegen möglicher Scheinanmeldungen ungarischer Schüler Erhebungen durchgeführt zu haben – obwohl er selbst befangen und somit nicht dazu berechtigt gewesen wäre. Der Schöffensenat (Vorsitz: Karin Knöchl) sprach den Polizisten im Zweifel frei, das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Der Beamte hatte laut Staatsanwaltschaft bei einem Elternabend 2011 in der Volksschule, die ein Kind von ihm besuchte, von Scheinanmeldungen gehört. Der Direktor hatte die Eltern informiert, dass mehrere Kinder aus Ungarn die Volksschule besuchen würden. Der Angeklagte habe im Namen besorgter Eltern in einem offenen Brief gefordert, dass es „so ein krasses Missverhältnis wie derzeit nicht mehr geben darf“.

Von den 56 Volksschülern kamen damals nach Angaben des Polizisten 30 aus Ungarn.

Der 52-Jährige soll am Tag nach dem Elternabend einen Kollegen mit der Abfrage von Personendaten aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) beauftragt haben. Die abgefragten Daten seien in einem offenen Brief, der an 420 Haushalte erging, eingeflossen. Die Ausdrucke der Abfragen seien später vernichtet worden, anstatt sie an die ermittelnde Behörde weiterzugeben – die betroffene BH hatte den Fall nämlich einer anderen Polizeiinspektion zugeteilt.

Der Angeklagte hatte bereits bei einem ersten Prozesstag im März seine Unschuld beteuert. Am Donnerstag wurde lange der Frage nachgegangen, ob der Beschuldigte in diesem Fall tätig werden hätte dürfen. In dem Verfahren wurden auch ranghohe Beamte gehört. Jeder Beamte sei aufgrund des Offizialprinzips verpflichtet, Verwaltungsübertretungen zumindest zu verifizieren, so Landespolizeidirektor Hans Peter Doskozil.

Das Gericht begründete den Freispruch damit, dass weder die Wissentlichkeit des Missbrauchs noch ein Schädigungsvorsatz mit Sicherheit nachweisbar seien. Der Staatsanwalt kündigte Nichtigkeitsbeschwerde an.

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